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Rechtsprechung
   FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11   

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https://dejure.org/2012,28336
FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11 (https://dejure.org/2012,28336)
FG Köln, Entscheidung vom 09.05.2012 - 5 K 3528/11 (https://dejure.org/2012,28336)
FG Köln, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 5 K 3528/11 (https://dejure.org/2012,28336)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ruhen des Einspruchsverfahrens bei Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem EuGH wegen Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder Rechtsfrage bzgl. Berücksichtigung einer steuerfreien Kostenpauschale (hier: Werbungskosten)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 363 Abs 2 Sätze 1 und 2
    Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ruhen des Verfahrens: - Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsruhe im Einspruchsverfahren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Zwangsruhe bei Verfahren vor dem EGMR

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2254
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.07.1999 - IV B 14/99

    Einspruch als bloßes Mittel zur Offenhaltung eines Steuerfalles

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11
    Europäischer Gerichtshof im Sinne des Gesetzes ist jedoch nicht der EGMR mit Sitz in Straßburg, sondern der EuGH mit Sitz in Luxemburg (vgl. nur Urteil des BFH vom 26.09.2006 X R 39/05, BStBl II 2007, 222; Beschluss des BFH vom 06.07.1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, § 363 Rz. 202).

    - Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Rechtsmittelverfahren nicht dazu da sind, Steuerausfälle ohne jedes Risiko kostenpflichtiger ablehnender Entscheidungen offen zu halten (vgl. Beschlüsse des BFH vom 06.10.1995 III R 52/90, BStBl II 1996, 20 und vom 06.07.1999 IV B 14/99 a.a.O.).

    Das Gericht hat bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass sich der BFH bereits dazu geäußert hat, dass der EGMR nicht zu den Gerichten im Sinne des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zählt (vgl. Urteil des BFH vom 26.09.2006 X R 39/05 a.a.O.; Beschluss des BFH vom 06.07.1999 IV B 14/99 a.a.O.).

  • BFH, 26.09.2006 - X R 39/05

    Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11
    Europäischer Gerichtshof im Sinne des Gesetzes ist jedoch nicht der EGMR mit Sitz in Straßburg, sondern der EuGH mit Sitz in Luxemburg (vgl. nur Urteil des BFH vom 26.09.2006 X R 39/05, BStBl II 2007, 222; Beschluss des BFH vom 06.07.1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, § 363 Rz. 202).

    Das Gericht hat bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass sich der BFH bereits dazu geäußert hat, dass der EGMR nicht zu den Gerichten im Sinne des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zählt (vgl. Urteil des BFH vom 26.09.2006 X R 39/05 a.a.O.; Beschluss des BFH vom 06.07.1999 IV B 14/99 a.a.O.).

  • EGMR, 16.05.2013 - 7258/11

    Abgeordnetenpauschale, Einkünfte, Nichtselbständige Arbeit, Arbeitnehmer,

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11
    Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 20.04.2011 Einspruch, unter anderem mit dem Ziel, den Bescheid hinsichtlich der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wegen Nichtberücksichtigung einer steuerfreien Kostenpauschale, wie sie den Abgeordneten gewährt werde, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in den Verfahren 7258/11 und 7227/11 vorläufig zu erlassen.

    Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 28.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, darüber erneut zu entscheiden, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, hilfsweise nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen, bis der EGMR in Sachen 7258/11 und 7227/11 entschieden hat, hilfsweise, das Gerichtsverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, bis der BFH in der Sache X B 183/11 entschieden hat.

  • BFH, 10.05.2012 - X B 183/11

    (Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11
    Jedenfalls müsse das Gericht das Klageverfahren aussetzen bzw. zum Ruhen bringen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Verfahren X B 183/11 entschieden habe.

    Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 28.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, darüber erneut zu entscheiden, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, hilfsweise nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen, bis der EGMR in Sachen 7258/11 und 7227/11 entschieden hat, hilfsweise, das Gerichtsverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, bis der BFH in der Sache X B 183/11 entschieden hat.

  • EGMR, 19.10.2011 - 7227/11
    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11
    Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 20.04.2011 Einspruch, unter anderem mit dem Ziel, den Bescheid hinsichtlich der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wegen Nichtberücksichtigung einer steuerfreien Kostenpauschale, wie sie den Abgeordneten gewährt werde, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in den Verfahren 7258/11 und 7227/11 vorläufig zu erlassen.

    Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 28.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, darüber erneut zu entscheiden, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, hilfsweise nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen, bis der EGMR in Sachen 7258/11 und 7227/11 entschieden hat, hilfsweise, das Gerichtsverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, bis der BFH in der Sache X B 183/11 entschieden hat.

  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Abgeordnetenpauschale erfolglos

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11
    Hinzu kommt, dass sich der Beklagte auf die Entscheidung des BVerfG zur Kostenpauschale (Beschluss des BVerfG 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08, HFR 2010, 1108) berufen hat, wonach Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Einkommensteuerfestsetzung bei Nichtgewährung der steuerfreien Kostenpauschale nicht gegeben sind.
  • BFH, 06.10.1995 - III R 52/90

    Kostenentscheidung, wenn das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, aber für

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11
    - Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Rechtsmittelverfahren nicht dazu da sind, Steuerausfälle ohne jedes Risiko kostenpflichtiger ablehnender Entscheidungen offen zu halten (vgl. Beschlüsse des BFH vom 06.10.1995 III R 52/90, BStBl II 1996, 20 und vom 06.07.1999 IV B 14/99 a.a.O.).
  • FG Niedersachsen, 16.11.2011 - 3 K 269/11

    Anspruch auf Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren wegen eines anhängigen

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11
    Zum anderen spricht für die Annahme, dass in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nur der EuGH als Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemeint ist, dass der EuGH durch das steuerrechtliche Rechtsschutzsystem mit der Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen der nationalen Finanzgerichte (Art. 267 des Vetrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV-) in den Besteuerungsprozess einbezogen ist (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.11.2011 3 K 269/11, EFG 2012, 294 m.w.N.).
  • FG Münster, 25.04.2013 - 3 K 3754/11

    Steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete, Verfahren beim Europäischen

    Des Weiteren weist der Kläger auf zwei anhängige Nichtzulassungsbeschwerden beim BFH (XI B 99/12 und XI B 101/12) hin, die gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) Köln vom 09.05.2012 (5 K 3607/11 und 5 K 3528/11) eingelegt worden seien.

    Der Senat schließt sich dieser Auslegung an, die auch den Entscheidungen des FG Köln (in EFG 2012, 2254) sowie des Niedersächsischen FG (Urteil vom 16.11.2011 3 K 269/11, EFG 2012, 294) entspricht.

    Dies muss erst recht dann gelten, wenn ein Ruhen von Gesetzes wegen nach Satz 2 der Vorschrift nicht in Betracht kommt, weil das hierfür angeführte Verfahren vor einem dort nicht genannten höchsten Gericht anhängig ist (FG Köln in EFG 2012, 2254).

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Rechtsprechung
   FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11   

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https://dejure.org/2012,35094
FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11 (https://dejure.org/2012,35094)
FG Saarland, Entscheidung vom 17.08.2012 - 2 K 1303/11 (https://dejure.org/2012,35094)
FG Saarland, Entscheidung vom 17. August 2012 - 2 K 1303/11 (https://dejure.org/2012,35094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 44 Abs 2 AO
    Grobes Verschulden bei Depression des die Erklärungspflichten erfüllenden Ehegatten

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kindergeld trotz eines bestandskräftigen Bescheides betreffend die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung

  • rechtsportal.de

    Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Verletzung der Erklärungspflichten wegen Krankheit einer Hilfsperson

  • datenbank.nwb.de

    Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Verletzung der Erklärungspflichten wegen Krankheit einer Hilfsperson

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2254
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/98

    Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

    Auszug aus FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11
    Eine in die Zukunft weisende Bindungswirkung kommt ihm demnach nicht zu (st. Rspr.; vgl. BFH vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BStBl II 2002, 88; BFH vom 25. Juli 2001 VI R 164/98, BStBl II 2002, 89).
  • BFH, 01.10.1993 - III R 58/92

    Wird nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige nicht erklärte Einkünfte aus

    Auszug aus FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11
    Grobes Verschulden kann allgemein vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Erklärungspflichten verletzt (s. z.B. BFH vom 9. März 1990 VI R 19/85, BFH/NV 1990, 619; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BStBl II 1994, 346; vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 164/98

    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

    Auszug aus FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11
    Eine in die Zukunft weisende Bindungswirkung kommt ihm demnach nicht zu (st. Rspr.; vgl. BFH vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BStBl II 2002, 88; BFH vom 25. Juli 2001 VI R 164/98, BStBl II 2002, 89).
  • BFH, 23.01.2001 - XI R 42/00

    Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

    Auszug aus FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11
    Lässt ein Steuerpflichtiger einen Bescheid bestandskräftig werden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Notwendigkeit weiterer Angaben hätte aufdrängen müssen (BFH vom 23. Januar 2001 XI R 42/00, BStBl II 2001, 379; vgl. z.B. auch BFH vom 29. März 1988 X B 118/87, BFH/NV 1989, 567; vom 11. Mai 1990 VI R 76/86, BFH/NV 1991, 281).
  • BFH, 17.11.2005 - III R 44/04

    Grobes Verschulden eines vom Steuerpflichtigen beauftragten unabhängigen

    Auszug aus FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11
    Ob und auf welcher Rechtsgrundlage sich der Steuerpflichtige ein Verschulden anderer Personen als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, ist umstritten (BFH vom 17. November 2005 III R 44/04, BStBl II 2006, 412).
  • BFH, 08.12.1998 - IX R 14/97

    Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11
    Grobes Verschulden kann allgemein vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Erklärungspflichten verletzt (s. z.B. BFH vom 9. März 1990 VI R 19/85, BFH/NV 1990, 619; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BStBl II 1994, 346; vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743).
  • BFH, 03.07.2006 - IV B 98/05

    Neue Tatsachen; grobes Verschulden

    Auszug aus FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11
    Krankheit entschuldigt eine Fristversäumnis nur, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt oder so schwerwiegend ist, dass weder die Wahrung der Frist noch die Bestellung eines Vertreters möglich sind (BFH vom 3. Juli 2006 IV B 98/05, BFH/NV 2006, 2226).
  • BFH, 09.03.1990 - VI R 19/85

    Unbilligkeit erhöhter Nachforderungen aufgrund geänderter Anrechnungsbeträge in

    Auszug aus FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11
    Grobes Verschulden kann allgemein vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Erklärungspflichten verletzt (s. z.B. BFH vom 9. März 1990 VI R 19/85, BFH/NV 1990, 619; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BStBl II 1994, 346; vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743).
  • BFH, 11.05.1990 - VI R 76/86

    Anforderungen an die Änderung eines Steuerbescheides

    Auszug aus FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11
    Lässt ein Steuerpflichtiger einen Bescheid bestandskräftig werden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Notwendigkeit weiterer Angaben hätte aufdrängen müssen (BFH vom 23. Januar 2001 XI R 42/00, BStBl II 2001, 379; vgl. z.B. auch BFH vom 29. März 1988 X B 118/87, BFH/NV 1989, 567; vom 11. Mai 1990 VI R 76/86, BFH/NV 1991, 281).
  • BFH, 29.03.1988 - X B 118/87

    Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei grob fahrlässigem Verhalten des

    Auszug aus FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11
    Lässt ein Steuerpflichtiger einen Bescheid bestandskräftig werden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Notwendigkeit weiterer Angaben hätte aufdrängen müssen (BFH vom 23. Januar 2001 XI R 42/00, BStBl II 2001, 379; vgl. z.B. auch BFH vom 29. März 1988 X B 118/87, BFH/NV 1989, 567; vom 11. Mai 1990 VI R 76/86, BFH/NV 1991, 281).
  • BFH, 17.09.1987 - III R 124/82
  • BFH, 07.03.1986 - III R 66/82

    Berichtigung einer bestandskräftigen Vermögensabgabeveranlagung

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